Satzung der Vereinigung der Deutschen Medizinischen Fach- und Standespresse e. V.

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§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr 

(1) Der Verein führt den Namen "Vereinigung der Deutschen Medizinischen Fach- und Standes­presse  e. V.". Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.

(2)     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Bildung, insbesondere im Bereich der Medizin sowie die Förderung eines freien und unabhängigen wissenschaftlichen Journalismus im Bereich der medizinischen Fachpresse. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 Abgabenordnung. 

Der Verein wird die Begegnung, das Verständnis und den Informationsaustausch zwischen Medizin, Wissenschaft, Politik und Öffentlichkeit fördern. Er will durch seine Tätigkeit zu einer verantwortungsbewussten, sachgerechten, unabhängigen Berichterstattung aus dem gesamten Bereich der Medizin in allen publizistischen Medien beitragen. 

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Podiumsgespräche, Pressekonferenzen, Diskussions­foren und Informationsbörsen zu Themen aus Medizin, Wissenschaft und Gesundheitspolitik, durch Tagungen, Förderung von Publikationen und Forschungsvorhaben, die dem Erfahrungsaustausch zwischen Medizin, Wissenschaft und Journalisten dienen.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

   § 3

Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder der Vereinigung können werden:

a) Ärzte und Journalisten, die Redakteure einer ärztlichen Fach- oder Standeszeitschrift sind;

b) Ärzte  und  hauptberufliche Journalisten,  die regelmäßig in der  Publikumspresse,  im  Rundfunk oder Fernsehen medizinische oder gesundheitspolitische Themen behandeln.   

(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand informiert die Mitglieder der Vereinigung über Neuaufnahmen. Für die Aufnahme eines Mitgliedes ist ein einstimmiger Vorstandsbeschluss erforderlich; Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. 

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, den Austritt aus der Vereinigung unter Innehaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres oder durch einen einstimmigen Beschluss des Vorstandes, der den Wegfall der Voraussetzungen der Mitgliedschaft (§ 3 Abs. 1) feststellt; hierbei werden Stimmenthaltungen nicht gewertet. Die Mitgliedschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung entzogen werden, wenn das Mitglied gegen die Satzung oder die Beschlüsse der Vereinigung verstößt. 

(4) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ärzten, Journalisten, Herausgebern und Personen, die sich um die medizinische Fach- und Standespresse besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

(5) Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Seine Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 4

Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 5

Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzern, von  denen einer Schriftführer und Kassenführer ist. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

(2) Der Verein wird durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei andere Mitglieder des Vorstandes vertreten.

§ 6

Mitgliederversammlung

 (1) Die Mitgliederversammlung soll jährlich mindestens einmal zusammentreten. Sie wählt den Vorstand, beschließt die Höhe der Beiträge, prüft die Kassenführung und erteilt dem Vorstand Entlastung. Sie fasst Beschlüsse in allen grundsätzlichen Fragen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

 (2) Vorschläge für Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern in der Tagesordnung der Versammlung, in der sie behandelt werden sollen, schriftlich mitgeteilt werden. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

§ 7

Einberufung der Mitgliederversammlung

 Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung durch einfachen Brief bzw. sonstige Telekommunikationsmittel, insbesondere auf elektronischem Wege, einberufen; mit der Ausführung der Einberufung kann jedes Vorstandsmitglied beauftragt werden. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

 

§ 8

Protokollierung von Beschlüssen

 Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 9

Auflösung der Vereinigung

 Ein etwaiges Vereinsvermögen fällt im Falle der Auflösung dem Deutschen Roten Kreuz zu.

 

 

Die Satzung ist am 27. März 1991 erstellt und mehrfach geändert worden.
Die vorstehende Fassung berücksichtigt die Änderungen bis 15.11.2005.